Verfahren zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleitendes gesammelten Niederschlagswassers aus der Entwässerung des Reichenbacher Wegs und des Güterwegs in Tschirn sowie aus der Entwässerung von Abschnitten der Lehestener Straße in Tschirn und der Kreisstraße KC 7 über ein Regenrückhaltebecken in einen namenlosen Graben zum Doberbach
Die Gemeinde Tschirn und der Landkreis Kronach beantragten beim Landratsamt Kronach die Erteilung der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten des gesammelten Niederschlagswassers aus der Entwässerung des Reichenbacher Wegs und des Güterwegs in Tschirn sowie aus der Entwässerung von Abschnitten der Lehestener Straße in Tschirn und der Kreisstraße KC 7 über ein Regenrückhaltebecken in einen namenlosen Graben zum Doberbach.
Das nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubnispflichtige Vorhaben bedarf einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 WHG. Es wird hiermit nach § 15 Abs. 2, § 11 Abs. 2 WHG und Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2, 3, 4 und 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ortsüblich bekanntgemacht.
Die Antragsunterlagen und das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Kronach werden für die Dauer eines Monats und zwar in der Zeit
vom 19.09.2025 bis 20.10.2025
auf der Website der Gemeinde Tschirn unter der Internetadresse www.gemeinde-tschirn.de öffentlich zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Die Antragsunterlagen sowie das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Kronach liegen im oben genannten Zeitraum zusätzlich in Papierform in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz, Hauptstraße 38, 96358 Teuschnitz, Bürgerbüro, öffentlich zur Einsicht aus und können dort während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz, Hauptstraße 38, 96358 Teuschnitz, Bürgerbüro oder beim Landratsamt Kronach, Güterstraße 18, 96317 Kronach, Zimmer Nr. 407, Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.
Vereinigungen nach Art. 74 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Teuschnitz, Hauptstraße 38, 96358 Teuschnitz, Bürgerbüro oder beim Landratsamt Kronach, Güterstraße 18, 96317 Kronach, Zimmer Nr. 407, Stellungnahmen zum geplanten Vorhaben abgeben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen nach Art. 74 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Kronach die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die beantragte gehobene Erlaubnis, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen nach Art. 74 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu der beantragten gehobenen Erlaubnis mit dem Vorhabensträger, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.
Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die Benachrichtigung über den Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe von Stellungnahme seitens anerkannter Vereinigungen nach Art. 74 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG durch einfache E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform genügt. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kronach hat für diesen Schriftformersatz den Zugang nach Art. 3a BayVwVfG eröffnet (poststelle@lra-kc.bayern.de).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen an die Personen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und an die Vereinigungen nach Art. 74 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, falls mehr als 50 solcher Zustellungen vorzunehmen sind.
Tschirn, 18.09.2025
Gemeinde Tschirn
Peter Klinger, Erster Bürgermeister